26. Sonstige Rückstellungen
Der Anstieg der Restrukturierungsrückstellung ist auf das im Mai 2009 vom Aufsichtsrat der Demag Cranes AG gebilligte Restrukturierungsprogramm zurückzuführen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Restrukturierungsplans an die betroffenen Parteien wurde die Restrukturierungsrückstellung gebildet. Diese Rückstellung basiert auf der besten Schätzung des Managements hinsichtlich des Barwerts der direkt mit der Restrukturierung verbundenen Aufwendungen, die nicht der laufenden Geschäftstätigkeit zuzurechnen sind. Eine Aufteilung der Restrukturierungsrückstellung auf Segmentebene sowie Erläuterungen zu Restrukturierungsaufwendungen sind der Anmerkung 32 „Segmentberichterstattung“ zu entnehmen.
Die Konzerngesellschaften übernehmen verschiedene Produktgewährleistungen für die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Produkte und der erbrachten Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums. Rückstellungen für künftig erwartete Aufwendungen aus Produktgewährleistungen werden zum Zeitpunkt des Produktverkaufs gebildet. Die Gewährleistungsverpflichtungen umfassen sowohl Einzelrückstellungen als auch auf Portfoliobasis gebildete Rückstellungen. Die wesentlichen Gewährleistungsansprüche werden in den kommenden zwei Jahren ausgeglichen. Da der Zinseffekt unwesentlich ist, verzichtet die Demag Cranes AG auf eine Abzinsung der Rückstellungen.
Rückstellungen für Risiken aus drohenden und bereits anhängigen Klagen gegen Gesellschaften des Demag Cranes Konzerns werden gebildet, wenn das Bestehen einer Verbindlichkeit des Konzerns überwiegend wahrscheinlich ist. In die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme fließen Einschätzungen der das Unternehmen vertretenden Anwälte und Gutachter ein. Passiviert werden die wahrscheinlich zu leistenden Beträge für Schadensersatz und Sanktionen. Nach Einschätzung der Demag Cranes AG werden die Rechtsstreitigkeiten über die zum 30. September 2009 zurückgestellten Beträge hinaus keine wesentlichen Aufwendungen mit sich bringen.
Bei den Kundenreklamationen handelt es sich um bekannte Einzelrisiken aus Mängelrügen sowie um Rechnungskürzungen.

