3. Neue und geänderte Standards und Interpretationen
Im Geschäftsjahr 2008/2009 anzuwendende Standards und Interpretationen
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren folgende Standards verpflichtend anzuwenden.
- Änderung von IAS 39 und IFRS 7 „Umgliederung finanzieller Vermögenswerte“
Nach IAS 39 ist es zulässig, unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Vermögenswerte der Bewertungskategorie „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ in eine andere Bewertungskategorie und finanzielle Vermögenswerte der Bewertungskategorie „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ in die Bewertungskategorie „Kredite und Forderungen“ umzugliedern. Umgliederungen sind gemäß IFRS 7 im Konzernanhang zu erläutern.
- Änderung von IAS 39 und IFRS 7 „Umgliederung finanzieller Vermögenswerte – Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften“
Die Änderungen geben Aufschluss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften.
Mangels Umgliederungen im abgelaufenen Geschäftsjahr hatten diese Änderungen keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
Darüber hinaus wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr einige Standards und Interpretationen von der EU übernommen, die von der Demag Cranes AG erst ab dem nächsten Geschäftsjahr verpflichtend anzuwenden sind. Die Demag Cranes AG hat auf eine vorzeitige Anwendung verzichtet.
In späteren Geschäftsjahren anzuwendende Standards und Interpretationen
Die folgenden im Geschäftsjahr 2008/2009 neu herausgegebenen und von der EU übernommenen Rechnungslegungsvorschriften sind erst in künftigen Abschlüssen anzuwenden und werden von der Demag Cranes AG nicht vorzeitig angewendet.
- Änderung von IAS 39 „Qualifizierende Grundgeschäfte“
Die Änderung stellt klar, unter welchen Umständen ein abgesichertes Risiko oder ein Teil von Zahlungsströmen als abgesichertes Grundgeschäft designiert werden kann. Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Juli 2009 beginnen. Die Demag Cranes AG erwartet aus der Änderung des IAS 39 keine wesentliche Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- IFRIC 15 „Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien“
IFRIC 15 vereinheitlicht die Bilanzierung von Immobilienverkäufen, bei denen der Vertragsabschluss mit dem Erwerber bereits vor Fertigstellung erfolgt. Mangels Relevanz für den Demag Cranes Konzern hat diese Interpretation keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
- Änderungen von IFRS 3 und IAS 27 „Unternehmenszusammenschlüsse“
Der neu gefasste Standard bringt mehrere Änderungen bei der Darstellung von Unternehmenszusammenschlüssen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Bestimmung des Kaufpreises, die Bewertung von Minderheitsgesellschaftern sowie die Bilanzierung sukzessiver Unternehmenserwerbe. Bedingte Kaufpreisbestandteile sind im Zeitpunkt des Erwerbs bei der Kaufpreisbestimmung im Wege einer Schätzung zu berücksichtigen. Direkt zuordenbare Transaktionskosten des Unternehmenszusammenschlusses sind nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, sondern unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Bei Existenz von Minderheitsgesellschaftern eröffnet der neue Standard das Wahlrecht, den auf diese entfallenden Geschäfts- oder Firmenwert aufzudecken. Schließlich regelt der Standard erstmals die Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen, die durch stufenweise Erwerbe zustande kommen. Erwerbsstichtag ist bei diesen Transaktionen künftig der Zeitpunkt der Control-Erlangung. Abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen (ab Geschäftsjahr 2009/2010) können sich Auswirkungen auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie ergeben.
- Änderungen von IFRS 1 und IAS 27 „Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS“
Der neu gefasste Standard sieht abweichende Regeln für die Abbildung von Transaktionen zwischen dem Mutterunternehmen und Minderheitsgesellschaftern vor. Erwerbe und Veräußerungen unter Wahrung der Beherrschung über das Tochterunternehmen sind erfolgsneutral als Transaktionen zwischen Gesellschaftern abzubilden. Führt der Verkauf von Anteilen zu einem Verlust der Beherrschungsmöglichkeit, ist das Tochterunternehmen zu entkonsolidieren unter Einbuchung der zurückbehaltenen Anteile mit ihrem beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Control-Verlusts. Abweichend von der bisherigen Rechtslage sind ferner Verluste künftig auch dann auf Minderheiten zu verteilen, wenn daraus ein negativer Buchwert der Minderheitenposten resultiert. In Abhängigkeit von künftigen Transaktionen (ab Geschäftsjahr 2009/2010) können sich Auswirkungen auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie ergeben.
- IFRIC 16 „Absicherungen einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb“
IFRIC 16 regelt Einzelfragen in Verbindung mit der Absicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb. Unter diese Regelung fallen z. B. Fragen nach dem zu sichernden Risiko, nach der Höhe des maximal zu sichernden Betrags, nach dem Unternehmen, das das Sicherungsinstrument halten darf. Die Demag Cranes AG erwartet aus der erstmaligen Anwendung im nächsten Geschäftsjahr keine wesentliche Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- IFRIC 12 „Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen“
IFRIC 12 behandelt Vereinbarungen, bei denen die öffentliche Hand mit privaten Unternehmen Verträge abschließt, die auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet sind. IFRIC 12 regelt für private Unternehmen die Bilanzierung der Rechte und Pflichten aus diesen Vereinbarungen. Mangels Relevanz für den Demag Cranes Konzern hat diese Interpretation keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
- Jährliches Änderungsverfahren
Erstmals veröffentlichte der IASB im Mai 2008 einen Sammelstandard zur Änderung verschiedener Standards mit dem primären Ziel, Inkonsistenzen zu beseitigen und Formulierungen klarzustellen. Für die hiervon betroffenen Standards gelten eigene Übergangsregelungen. Die Änderungen sind frühestens für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2009 beginnen. Die Demag Cranes AG geht davon aus, dass die Anwendung keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie haben wird.
- Änderungen von IFRS 1 und IAS 27 „Anschaffungskosten der Beteiligung an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen“
Die Neuregelung bringt Erleichterungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von Beteiligungen an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss des Mutterunternehmens. Künftig können IFRS-Erstanwender bei der Einbeziehung von Beteiligungen zwischen den historischen Anschaffungskosten gemäß IAS 27 und fiktiven Anschaffungskosten (beizulegender Zeitwert oder letzter Buchwert nach nationalem Recht) wählen. Eine weitere Änderung betrifft Beteiligungen im separaten Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, das aus einer Reorganisation hervorgegangen ist. Mangels Relevanz für den Demag Cranes Konzern haben diese Änderungen keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
- Änderungen von IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“ sowie IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“
Die Überarbeitung des IAS 32 sowie IAS 1, die erstmals im kommenden Geschäftsjahr anzuwenden sind, umfassen Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie diesbezügliche Angabevorschriften. Die Demag Cranes AG erwartet hieraus keine Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- Änderung von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Eigenkapitalveränderungsrechnung, die Gesamtergebnisdarstellung und die Bezeichnung der Abschlussbestandteile. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind künftig ausschließlich anteilseignerbezogene Transaktionen gesondert darzustellen. Alle nicht anteilseignerbezogenen Transaktionen mit Auswirkungen auf das Eigenkapital sind kumuliert in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Alternativ kann ein zweistufiger Aufbau gewählt werden (Gewinn- und Verlustrechnung und Gesamtergebnisrechnung). Weiterhin ist bei retrospektiven Änderungen der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Vergleichsperiode die geänderte Eröffnungsbilanz zusätzlich darzustellen. Die im überarbeiteten IAS 1 vorgesehenen neuen Bezeichnungen der Abschlussbestandteile sind nicht verpflichtend. Die Änderung ist erstmals im kommenden Geschäftsjahr anzuwenden. Die Demag Cranes AG erwartet keine wesentliche Auswirkung auf den Konzernabschluss.
- IFRIC 14 „IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer“
IFRIC 14 erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Nutzen aus einem Pensionsplan für ein Unternehmen verfügbar ist. Außerdem äußert sich die Interpretation zu den bilanziellen Auswirkungen von gesetzlichen oder vertraglichen Mindestfinanzierungsvorschriften auf die Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden aus leistungsorientierten Versorgungsplänen. Sie stellt klar, inwiefern durch diese Mindestfinanzierungen die Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens eingeschränkt wird und ob die Mindestverpflichtung den Ansatz einer Verbindlichkeit auslöst. Die Demag Cranes AG erwartet aus der erstmaligen Anwendung im Geschäftsjahr 2009/2010 keine Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“
IFRIC 13 behandelt die Rechnungslegung von Prämiengutschriften an Kunden, die diese beim Kauf von Gütern oder Dienstleistungen erhalten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die vom Kunden entrichtete Gegenleistung auf die bezogenen Güter und Dienstleistungen einerseits sowie auf die Prämiengutschriften andererseits aufzuteilen ist und wann der auf die Prämiengutschriften entfallende Entgeltanteil als Umsatz zu realisieren ist. Mangels Relevanz für den Demag Cranes Konzern hat diese Interpretation keine Auswirkung auf den Konzernabschluss.
- Änderung von IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütung“
Der überarbeitete Standard beschränkt den Begriff der Ausübungsbedingungen auf Dienst- und Leistungsbedingungen. Nichtausübungsbedingungen sind bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen. Zudem stellt die neue Fassung klar, dass die Regelungen zu Annullierungen unabhängig davon zum Tragen kommen, auf welche Partei die Annullierung zurückgeht. Die Änderung ist erstmals im Geschäftsjahr 2009/2010 anzuwenden. Die Demag Cranes AG erwartet derzeit keine Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- Änderung von IAS 23 „Fremdkapitalkosten“
Durch die Überarbeitung des IAS 23 wird das Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten qualifizierter Vermögenswerte eliminiert. Künftig besteht eine Aktivierungspflicht für diese Fremdkapitalkosten. Die Demag Cranes AG erwartet derzeit aus der erstmaligen Anwendung im nächsten Geschäftsjahr keine wesentliche Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.
- IFRS 8 „Geschäftssegmente“
IFRS 8 „Operative Segmente“ ersetzt IAS 14 „Segmentberichterstattung“. Der neue Standard, der erstmals im kommenden Geschäftsjahr anzuwenden ist, übernimmt den Managementansatz für Segmentberichterstattung nach IFRS, wie er nach US-GAAP vorgesehen ist. Die Demag Cranes AG erwartet derzeit keine wesentliche Auswirkung auf die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage oder auf das Ergebnis je Aktie.

